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Anlage 3.1.14

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften

Vom 23. November 1994

§ 150 b Auskunft für die wissenschaftliche Forschung

(1) Der Generalbundesanwalt kann gestatten, daß Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen Auskunft aus dem Register erhalten, soweit diese für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist.

(2) Die Auskunft ist zulässig, soweit das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Auskunft erheblich überwiegt.

(3) Die Auskunft wird in anonymisierter Form erteilt, wenn der Zweck der Forschungsarbeit unter Verwendung solcher Informationen erreicht werden kann.

(4) Vor Erteilung der Auskunft wird vom Generalbundesanwalt zur Geheimhaltung verpflichtet, wer nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter ist. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(5) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die die Auskunft erteilt worden ist. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 4 und bedarf der Zustimmung des Generalbundesanwalts.

(6) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß die Verwendung der personenbezogenen Informationen räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können.

(7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Informationen zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(8) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist.

(9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger die personenbezogenen Informationen nicht in Dateien verarbeitet.

(Tritt am 1. Februar 1995 in Kraft.)

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Anlage 3.1.15

Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)

Neufassung ab 1. Januar 1977 mit späteren Änderungen und Ergänzungen - zuletzt ab 1. Oktober 1992 -

IX. Abschnitt Akteneinsicht, Auskünfte und Erteilung von Abschriften

182. Geltungsbereich

(1) Soweit gesetzlich nichts bestimmt ist (z. B. in den §§ 147, 385, 397, 406 e StPO, §§ 3 ff. SGB X), gelten für die Akteneinsicht die folgenden Vorschriften.

(2) Die Vorschriften für die Akteneinsicht gelten sinngemäß für die Erteilung von Auskünften und die Überlassung von Abschriften oder Ablichtungen aus den Akten, soweit nicht eine besondere Regelung getroffen ist.

(3) Bei Verschlußsachen ist Nr. 213 zu beachten.

183. Zuständigkeit für die Gewährung der Akteneinsicht

Über die Akteneinsicht entscheidet

  1. im vorbereitenden Verfahren und nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwalt,
  2. in der Zeit vom Eingang der Anklage bei Gericht bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens der Vorsitzende des jeweils mit der Sache befaßten Gerichts,
  3. nach dem rechtskräftigen Abschluß des gerichtlichen Verfahrens die Justizverwaltungsbehörde, bei der oder auf deren Veranlassung die Akten verwahrt werden. Befinden sich die Akten im Gewahrsam des Gerichts, so soll in Zweifelsfällen der Staatsanwalt gehört werden.

184. (gestrichen)

185. Grundsätze für die Akteneinsicht

(1) Gerichten, Staatsanwaltschaften, den obersten Bundes- und Landesbehörden und höheren Verwaltungsbehörden wird Akteneinsicht gewährt.

(2) Andere Behörden und öffentliche Körperschaften erhalten auf Ersuchen Akteneinsicht, wenn sie ihr berechtigtes Interesse darlegen. In Fällen, in denen

  1. das Verfahren eingestellt wurde,
  2. der Angeklagte freigesprochen wurde,
  3. die Eintragung über die Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt ist oder

Geltungsbereich der Strafprozeßordnung haben, bedarf der Genehmigung der obersten Dienstbehörde.

186. Vorrang der Verfahrensbearbeitung

Durch die Akteneinsicht dürfen Verfahren nicht unangemessen verzögert werden.

187. Umfang der Akteneinsicht

(1) Die Akteneinsicht kann auf einzelne Aktenteile beschränkt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder dadurch die Bloßstellung einer Privatperson vermieden werden kann.

(2) Von der Einsicht sind die Handakten der Staatsanwaltschaft und andere innerdienstliche Vorgänge auszuschließen. In Akten einer anderen Verwaltung darf nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung Einsicht gewährt werden.

(3) Befindet sich eine Registerauskunft bei den Akten, ist Nr. 16 Abs. 2 Satz 2 zu beachten.

188. Bescheid an den Antragsteller

(1) Wird die Akteneinsicht versagt, so wird dem Antragsteller ein kurzer Bescheid erteilt. Hat der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht dargelegt, so muß der Bescheid erkennen lassen, daß dieses Interesse gegen entgegenstehende Interessen abgewogen worden ist.

(2) Ist der Antrag von einer Privatperson oder einer privaten Einrichtung gestellt worden, so ist in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Akteneinsicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt hinzuweisen.

189. Überlassung der Akten

(1) Behörden und Gerichten werden die Akten übersandt.

(2) Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen sollen auf Antrag die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme mitgegeben oder übersandt werden, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

(3) Im übrigen ist die Akteneinsicht grundsätzlich nur in den Diensträumen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zu gewähren.

Anlage 3.2 Berliner Landesrecht

Anlage 3.2.1

Verfassung von Berlin

Artikel 21 b

Das Recht des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, wird gewährleistet. Einschränkungen dieses Rechts bedürfen eines Gesetzes. Sie sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.

Anlage 3.2.2

Auszug aus dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)

in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991, S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1993 (GVBl. 1993, S. 40)

Zusammengestellt für die wissenschaftliche Forschung

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgabe und Gegenstand des Datenschutzes

§ 2 Anwendungsbereich

§ 4 Begriffsbestimmungen

§ 5 Technische und organisatorische Maßnahmen

Zweiter Abschnitt Voraussetzungen der Datenverarbeitung und Rechte der Betroffenen

§ 6 Zulässigkeit der Datenverarbeitung

§ 8 Datengeheimnis

§ 9 Erforderlichkeit

§ 10 Erheben

§ 11 Zweckbindung

§ 12 Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs

Fünfter Abschnitt Besonderer Datenschutz

§ 30 Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke

Sechster Abschnitt Schlußvorschriften

§ 32 Straftaten

Anlage 3.2.3

Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) Vom 26. Februar 1985 (GVBl S. 507)

§ 1 Aufgaben und Zuständigkeiten der Meldebehörde

§ 2 Speicherung von Daten

§ 3 Ordnungsmerkmale

§ 4 Zweckbindung der Daten

§ 6 Schutzwürdige Belange der Betroffenen

§ 7 Rechte des Betroffenen

§ 10 Löschung und Aufbewahrung von Daten

§ 16 Begriff der Wohnung

§ 25 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

§ 28 Melderegisterauskunft

§ 29 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

§ 31 Ordnungswidrigkeiten bei Verletzung des Meldegeheimnisses und bei unzulässiger Erwirkung und Verwendung von Melderegisterauskünften

§ 32 Übergangsvorschriften für die Meldebehörde

Anlage 3.2.4

Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz - LStatG)

Vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365)

§ 1 Aufgabe der Statistik

Die Statistik für Landeszwecke (Landesstatistik) hat die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Landesstatistik werden politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Wirtschaft, öffentliche Hand, Gesellschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Landesstatistik ist ein wichtiges Hilfsmittel für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Landesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den Zwecken, die dieses Gesetz oder eine andere eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festlegt.

§ 2 Begriffe

(1) Die amtliche Statistik in Berlin umfaßt alle Statistiken von Verwaltungsstellen Berlins. Dazu gehören:

  1. Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (EG-Statistiken),
  2. Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatistiken),
  3. Statistiken für Landeszwecke (Landesstatistiken),
  4. Statistiken, die durch Aufbereitung von Daten entstehen, die auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder auf sonstige Weise bei den Verwaltungsstellen Berlins anfallen (Statistiken im Verwaltungsvollzug); dazu gehören ins besondere Geschäfts- und Registerstatistiken.

(2) Verwaltungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Behörden einschließlich Gerichtsverwaltungen, nichtrechtsfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe und Eigenbetriebe, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und Teile davon.

(3) Statistiken im Verwaltungsvollzug sind Geschäftsstatistiken, wenn die Bearbeitung der Daten sich zweckmäßigerweise nicht vom Geschäftsgang trennen läßt. Sie sind Registerstatistiken, wenn die Daten in automatisierten Verwaltungsregistern oder Dateien enthalten sind.

(4) Die Durchführung von Statistiken umfaßt die Vorbereitung, Erhebung und Aufbereitung von Statistiken sowie die Veröffentlichung und Darstellung ihrer Ergebnisse.

§ 3 Statistisches Landesamt

(1) Das Statistische Landesamt ist eine Sonderbehörde des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Inneres. Das Weisungsrecht gegenüber dem Statistischen Landesamt erstreckt sich nicht auf die Weitergabe von Einzel angaben, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen.

(2) Aufgabe des Statistischen Landesamtes ist es,

  1. als zentrale Erhebungsstelle Statistiken nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 durchzuführen, soweit Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit nicht anders regeln,
  2. die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstige Gesamtsysteme statistischer Daten für das Land Berlin aufzustellen,
  3. bei allgemeinen Wahlen und Volksabstimmungen mitzuwirken,
  4. statistische Analysen und Vorausberechnungen im Zusammenwirken mit den fachlich zuständigen Verwaltungsstellen Berlins durchzuführen,
  5. Verwaltungsstellen Berlins bei der Vergabe von Forschungs- und Gutachtenaufträgen zu beraten und zu unterstützen, wenn die Ausführung dieser Aufträge besondere statistische Erhebungen erfordert oder umfangreiche statistische Datenanforderungen an das Statistische Landesamt zu erwarten sind,
  6. Verwaltungsstellen Berlins bei der Nutzung statistischer Daten und Methoden zu beraten und zu unterstützen.

§ 4 Statistiken im Verwaltungsvollzug

(1) Für Statistiken im Verwaltungsvollzug sind die Verwaltungen zuständig, bei denen die Daten des Verwaltungsvollzuges anfallen oder vorliegen.

(2) Die statistische Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug kann dem Statistischen Landesamt übertragen werden. Dies soll in der Regel bei Registerstatistiken und ähnlichen Statistiken geschehen. Für die Übertragung ist die vorherige Zustimmung der fachlich zuständigen Senatsverwaltung und der Senatsverwaltung für Inneres erforderlich. Solche Statistiken dürfen nur im Rahmen der Anordnungen der auftraggebenden Verwaltung und mit den von ihr zur Verfügung gestellten Daten durchgeführt werden.

(3) Statistiken im Verwaltungsvollzug bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. Besondere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(5) Die Verwaltungsstellen Berlins haben die aus einer durchgeführten Statistik gewonnenen statistischen Ergebnisse auf Anforderung dem Statistischen Landesamt zur Verfügung zu stellen. Das Statistische Landesamt ist mit vorheriger Zustimmung der fachlich zuständigen Senatsverwaltung berechtigt, die gewonnenen statistischen Ergebnisse für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen. Das gleiche gilt im Falle des Absatzes 2 für die vom Statistischen Landesamt aus den aufbereiteten Daten gewonnenen statistischen Ergebnisse.

§ 8 Erhebungen für besondere Zwecke

(1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs für die Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen oberster Landesbehörden dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.

(2) Zur Klärung wissenschaftlich-methodischer Fragestellungen auf dem Gebiet der Statistik dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.

(3) Landesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 dürfen jeweils höchstens 1000 Befragte erfassen. Sie werden von der fachlich zuständigen Senatsverwaltung mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Inneres angeordnet.

(4) Wiederholungsbefragungen sind auch zur Darstellung eines Verlaufs bis zu fünf Jahre nach der ersten Befragung zulässig.

§ 10 Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Landesstatistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Landesstatistiken dienen. Für andere Zwecke dürfen sie nur verwendet werden, soweit Absatz 2, § 23 oder ein anderes Gesetz es zulassen.

(2) Der Name des Bezirks und des Ortsteils und die Blockseite dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten für einen Zeitraum bis zu vier Jahre nach Abschluß der jeweiligen Erhebung genutzt werden. Besondere Regelungen in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.

(3) Blockseite ist innerhalb eines Bezirks die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche.

§ 12 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Abs. 2, § 23 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Bei periodischen Erhebungen für Landesstatistiken dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebung sind sie zu löschen.

§ 14 Erhebungsbeauftragte

(1) Werden bei der Durchführung einer Landesstatistik Erhebungsbeauftragte eingesetzt, so müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlaß zur Besorgnis besteht, daß Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen verwendet werden.

(2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.

(4) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.

§ 16 Geheimhaltung

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Landesstatistik gemacht worden sind, sind von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Landesstatistiken betraut sind, geheimzuhalten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für

  1. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung der Befragte schriftlich eingewilligt hat,
  2. Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf Verwaltungsstellen Berlins beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht auf Grund einer eine Statistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
  3. Einzelangaben, die vom Statistischen Landesamt mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefaßt und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
  4. Einzelangaben, wenn sie dem Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Landesstatistik amtlich betrauten Stellen und Personen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Landesstatistik erforderlich ist.

(3) Für die Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und der Länder darf das Statistische Landesamt Einzelangaben aus Landesstatistiken an das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder übermitteln.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Planungen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes oder Landesbehörden vom Statistischen Landesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes oder Landesbehörden zugelassen ist.

(5) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen vom Statistischen Landesamt Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden, wenn die Einzel angaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 6 sind.

(6) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 5 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547/GVBl. S. 874, 952), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942/GVBl. S. 2068), gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses (§ 353 b Abs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.

(7) Die auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4 oder 5 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. In den Fällen des Absatzes 5 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muß durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, daß nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 6 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(8) Das Statistische Landesamt hat die Übermittlung auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4 und 5 nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(9) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach Absatz 5 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.

§ 18 Verbot der Reidentifizierung

Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben für die Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.

§ 19 Strafvorschrift

Wer entgegen § 18 Einzelangaben aus Landesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 21 Statistisches Informationssystem

(1) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 kann das Statistische Landesamt im Rahmen seiner personellen und sachlichen Kapazitäten ein Statistisches Informationssystem betreiben.

(2) Aufgabe des Statistischen Informationssystems ist es, die Ergebnisse der amtlichen Statistik in der erforderlichen sachlichen und regionalen Gliederung zusammen zustellen und auszuwerten und für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.

(3) Der Senat bestimmt unbeschadet des § 3 Abs. 5 Umfang und Reihenfolge der mit Hilfe des Statistischen Informationssystems zu erledigenden Aufgaben. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 23 Nutzung von Daten, Löschung, Trennung

(1) Für die Erfüllung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 darf das Statistische Landesamt alle Daten, die ihm aus der Durchführung von Landesstatistiken zur Verfügung stehen, miteinander verknüpfen und auswerten, soweit dies ausdrücklich durch die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift für zulässig erklärt wird. Daten aus dem Verwaltungsvollzug, die dem Statistischen Landesamt auf Grund eines Landesgesetzes und nach § 22 zur Verfügung stehen, dürfen miteinander verknüpft und ausgewertet werden, soweit das jeweilige Landesgesetz dies ausdrücklich erklärt. Einzelangaben, die dem Statistischen Landesamt aus der Durchführung von EG-Statistiken und Bundesstatistiken zur Verfügung stehen, dürfen nur verwendet und insbesondere mit Daten nach Satz 1 verknüpft werden, soweit dies Rechtsvorschriften des Bundes zu lassen.

(2) Für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale gilt § 10 Abs. 2 entsprechend. Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 dürfen Erhebungsmerkmale auch jedem nach Straße und Hausnummer bezeichneten Gebäude im Land Berlin zugeordnet werden.

(3) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Abs. 2 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

§ 24 Geheimhaltung, Übermittlung von Ergebnissen

(1) Für die Geheimhaltung gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1, 2 und 5 bis 9 entsprechend. Die Verfügungsbefugnis der Verwaltungsstellen Berlins über die von ihnen gespeicherten sonstigen Daten wird dadurch nicht berührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf das Ergebnis einer Auswertung, das sich noch Einzelpersonen zuordnen läßt, der auftraggebenden Stelle nur dann übermittelt werden, wenn die Auswertung allein mit den von dieser Stelle zur Verfügung gestellten Daten durchgeführt worden ist.

(3) Für die Verwendung gegenüber dem Abgeordnetenhaus und für Planungen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Landesbehörden Berlins vom Statistischen Landesamt statistische Auswertungen aus automatisierten Registern oder aus Dateien aus dem Verwaltungsvollzug übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen; die Übermittlung ist nur zulässig, wenn die nach § 22 zu erlassende Rechtsverordnung dies im Einzelfall zuläßt. Beim Empfänger muß die statistische Geheimhaltung durch personelle, organisatorische und räumliche Abschottung gewährleistet sein. Veröffentlichungen statistischer Auswertungen dürfen keine Rückschlüsse auf bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen zulassen.

Abschnitt IV Übermittlung von Schlüsseln regionaler Klassifizierungssysteme

§ 25 Voraussetzungen und Empfänger

An Verwaltungsstellen können zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben für die regionale Zuordnung bei ihnen vorhandener Daten Schlüssel von regionalen Klassifikationssystemen übermittelt werden. Die Übermittlung an andere Personen oder Stellen ist zulässig, soweit der Empfänger ein öffentliches Interesse an der Kenntnis glaubhaft macht und sichergestellt ist, daß die Nutzung der Daten schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt.

Zuletzt geΣndert:
am 07.02.97

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